Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Fussboden Schmidt
in Aschaffenburg
1. Grundsätzliches
Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Lieferungen und Leistungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung jeden Auftrages sind:
a) Das Angebot
Alle Angebote sind freibleibend, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Abgegebene Muster, nach denen gegebenenfalls eine Bestellung erfolgt, stellen immer nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware bzw. die Art der Ware dar. Bei den Preisangaben handelt es sich grundsätzlich um Nettopreise.
Der Vertrag mit folgenden Vertragsbedingungen:
b) Das Verhandlungs- und Vergabeprotokoll;
c) Das Leistungsverzeichnis (Angebot einschließlich der diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Gutachten, Baubeschreibung, Erläuterung der Bauaufgabe, soweit sie diesen Vertragsbedingungen nicht widersprechen);
d) Die Verdingungsordnung für die Bauleistungen (VOB, Teile B und C);
e) Das Werkvertragsrecht des BGB.
Etwa widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kundes verpflichten uns nicht.
2. Auftragserteilung
Die Auftragserteilung erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Vertrages, in dem Änderungen gegenüber dem Angebot festgelegt werden. Weitere Kostenanschläge und Beschreibungen, z. B. Angaben über Preise, Maße, Gewicht und ähnliches sind unverbindlich, sofern sie nicht bei Vertragsabschluss oder in einer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt wurden. Muster gelten in jedem Falle nur als ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben. Kommt ein schriftlicher Vertrag nicht zustande, gilt der Auftrag dennoch als erteilt, wenn er von uns mit Übersendung unserer allgemeinen Vertragsbedingungen schriftlich bestätigt wird und dieser Auftragsbestätigung nicht binnen einer Frist von einer Woche ab Zugang schriftlich widersprochen wird. Angebote von uns verpflichten uns ohne schriftlichen Vertragsabschluss oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Mündliche Abreden sind nur rechtswirksam, wenn Sie mit dem Geschäftsinhaber oder einer von ihm bevollmächtigten Person getroffen wurden, es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart.
3. Preisgestaltung
Die Einzelpreise des Angebotes oder die vereinbarte Pauschalsumme sind Festpreise und enthalten alles, was für eine funktionsgemäße Gesamtleistung einschließlich aller Nebenleistungen erforderlich ist. Für reine Materiallieferungen berechnen wir den Preis zzgl. Verpackung und Transportkosten. Verlegearbeiten berechnen wir grundsätzlich nach Aufmaß, es sei denn, es wurde ein Pauschalvertrag oder Abrechnung auf Stundenlohnbasis vereinbart. Mehrkosten für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden zusätzlich berechnet. Bei Abrechnung auf Stundenlohnbasis nehmen wir die Berechnung nach den vorgelegten Rapportnachweisen vor. Sollte Sonderaufwand infolge Arbeitserschwernis, Behinderung usw. entstehen, sind wir zu angemessener Mehrberechnung berechtigt. Mehrwertsteuer wird in der zur Zeit der Rechnungsstellung geltenden Höhe berechnet.
4. Ausführungszeit
Ausführungs- und Lieferfristen richten sich nach dem schriftlichen Vertrag. Wurden vertraglich festgelegte Termine und Fristen überschritten, die vom Kunde oder Dritten zu vertreten sind, so verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend. Bei längeren Zeitverzögerungen ist zu berücksichtigen, dass Material und Arbeitskräfte nicht beliebig lange vorgehalten werden können. Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Ausführungsfristen bzw. deren Unterbrechung die einschlägigen Vorschriften der VOB/B. Betriebsstörungen größeren Umfangs, Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände berechtigen uns, die Ausführungs- oder Lieferzeit um die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung bei uns oder unseren Lieferanten vorliegt.
5. Warenversand
Bei reinen Warenlieferungen erfolgt die Versendung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Übergabe unserer Ware an den Kunden gilt mit Übernahme durch das Beförderungsunternehmen. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn die Ware unseren Betrieb verlässt und für den Transport eigene Transportmittel verwendet werden. In diesem Falle haften wir nur bei Schadenseintritt durch grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz.
6. Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferten Waren bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Der Kunde verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bis zum Widerruf für uns unentgeltlich. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin dafür eine Deckungsversicherung auf seine Kosten abzuschließen. Zu einer Weiterveräußerung unserer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist der Kunde nur berechtigt sofern er sich uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen nicht in Rückstand befindet. Sämtliche im Falle der Weiterveräußerung, oder aus sonstigem Rechtsgrund entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Kunde zur Sicherung bereits jetzt und unabhängig davon ab, ob unsere Ware und Leistungen ohne oder nach Verarbeitung betroffen sind. Verarbeitung, Verbindung oder Veräußerung unserer Ware und Leistung erfolgt für uns, sodass in jedem Falle uns das Miteigentum entsprechend dem Wertverhältnis unserer Ware und Leistung zusteht. Unsere Ware und Leistung dürfen in keinem Fall als Sicherheit in irgendeiner Form abgegeben werden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unsere Ware oder Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Evtl. Kosten der Sicherstellung gehen zu seinen Lasten. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die Herausgabe unserer Ware und Leistungen zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir ihn ausdrücklich erklären. Weitergehende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
7. Zahlungsbedingungen
Zahlungen an uns sind grundsätzlich ohne Skonto oder sonstigen Abzug zu leisten, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Abschlagszahlungen sind aufgrund der eingereichten Abschlagsrechnung innerhalb von 14 Werktagen nach Maßgabe der jeweils nachgewiesenen erbrachten Leistung oder entsprechend dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan vollständig zu zahlen. Der Zahlungsplan setzt Terminerfüllung voraus und wird bei Terminverzögerung dem tatsächlichen Leistungsstand angepasst. Reine Waren und Materiallieferungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Im Übrigen gilt für die Zahlungsweise der schriftliche Vertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme unserer fertiggestellten Leistung nach Vorlage einer Schlussrechnung. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe eigener Kreditbelastung, in jedem Falle jedoch mindesten 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank aus dem jeweiligen Bruttobetrag zu berechnen. Ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu.
8. Rücktritt und Kündigung
Rücktritt und Kündigung des Vertrages richten sich zunächst nach den Bestimmungen der VOB/B, lediglich ergänzen nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Verlegearbeiten
Verlegearbeiten müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn durch den Kunden schriftlich mitzuteilen werden, es sei denn, es wurde vertraglich ein anderer Zeitpunkt festgelegt.
Der Kunde übernimmt auf seine Kosten und Gefahr die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verlegung während der gesamten Dauer der Arbeiten sicherzustellen.
Dazu gehören insbesondere:
a) Normgerechte Herstellung sowie ausreichende Trockenheit und sachgemäßer Zustand des Unterbodens;
b) Untergrundtemperaturen sind zwischen 18 Grad bis maximal 22 Grad C mindestens 3 Tage vor, während und noch 14 Tage nach Ausführung der Arbeiten sicherzustellen
c) Unbenutztheit der Arbeitsräume nach Baufortschritt;
d) Die zu bearbeitende Flächen müssen vorab plan, raumbeständig, trocken, dicht, hart, rissefrei, sauber, gipsputz- und mörtelfrei sein.
Der vom Kunde ordnungsgemäß vorzubereitende Unterboden wird von uns vor dem Arbeitsbeginn stichpunktartig auf seine Eignung geprüft.
Ob die erforderlichen Arbeitsvoraussetzungen vorliegen, wird ausschließlich von uns fachkundig beurteilt. Bestehen Bedenken im Hinblick auf vorhandene Vorarbeiten, die unter Umständen die Qualität unserer eigenen Werkleistung beeinträchtige könnte, teilen wir dem Kunden mit Vorschlägen zu ihrer Behebung mit. Weißt er die Herstellung geeigneter Arbeitsvoraussetzungen, bzw. unsere Bedenken zurück, so sind wir von jeder Haftung im Hinblick auf etwaige Vorarbeiten und unsere Leistungen frei; das Recht zur Kündigung bleibt dann vorbehalten.
Wir sind berechtigt, Arbeiten auch durch Mit- oder Subunternehmer ausführen zu lassen. Mit diesen getroffenen Vereinbarungen und Absprachen jeglicher Art bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
10. Abnahme und Gewährleistung
Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt nach schriftlicher Ankündigung eine förmliche Abnahme im Sinne des § 12 VOB/B. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme unserer Leistung durch den Kunden und richtet sich im Hinblick auf die Dauer nach § 13 Ziff. 4 VOB/B. Wir sind berechtigt und verpflichtet, sämtliche Mängel an unserer Leistung während der Gewährleistungsfrist – nach unserer Wahl – im Rahmen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf unsere Kosten zu beseitigen, wenn wir hierzu von dem Kunden vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich aufgefordert werden. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so hat der Kunde das Recht auf Minderung. Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, wenn er vor oder während der Verlegearbeiten die Voraussetzung gem. Nr. 9 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen nicht einhält bzw. eingehalten hat. Wir haften gleichfalls nicht für Mängel an Vorarbeiten von Drittunternehmen, die für uns nicht erkennbar waren oder auf die wir mit schriftlichem Vorbehalt ausdrücklich hingewiesen haben. Unsere Haftungsverpflichtung erlischt des Weiteren, wenn an unserer Ware und/oder Leistung Nachbesserungen oder sonstige Einwirkungen durch den Kunden oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen werden oder wurden, es sei denn, dass der Mangel in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Nachbesserung oder sonstiger Wirkung steht. Gewährleistungsansprüche für unsere Ware und/oder Leistung entfallen auch bei natürlichem Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Behandlung und im Falle höherer Gewalt. Im Übrigen haften wir für schriftlich im Vertrag oder unserer Auftragsbestätigung zugesicherten Eigenschaften. Unabhängig hiervon grundsätzlich für die Mangelfreiheit gelieferter Ware und/oder erbrachter Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik.
11. Sicherheitsleistung
Für die Dauer der Gewährleistungszeit kann ab einem Auftragswert ab 10.000.- € ein Sicherheitsbetrag in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme einschl. Mehrwertsteuer einbehalten werden. Wir sind berechtigt, diesen zur Sicherheit einbehaltenden Betrag durch Übergabe einer auf die Gewährleistungszeit befristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse abzulösen.
12. Mehr- der Minderleistung
Mehr- oder Minderleistungen sind auch bei Pauschalpreisverträgen zu berücksichtigen, soweit sie durch vom Kunden mit uns schriftlich vereinbarten Plan- und Ausführungsänderungen sowie Zusatzaufträge bedingt sind. Diese werden gesondert ermittelt und den vereinbarten Vertragspreisen hinzugerechnet oder von diesen abgezogen. Die Mehr- oder Minderkosten für diese Leistungen werden von uns nach Bekanntwerden auf Basis unseres Hauptangebotes ermittelt.
13. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so steht dies deren Wirksamkeit im Übrigen nicht entgegen; es gelten dann zunächst die Regelungen der VOB/B, ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
14. Schriftform
Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages und seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Abreden sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
15. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für etwaige Streitigkeiten gilt die Anwendung des deutschen Rechts als vereinbart. Erfüllungsort für unsere vertraglichen Verpflichtungen ist der Ort an dem die Leistung erbracht wurde. Für sonstige Ansprüche unser Geschäftssitz. Als Gerichtsstand gilt – unter Kaufleuten – für beide Vertragsteile Aschaffenburg als vereinbart. Im Übrigen gelten zur Frage des Gerichtsstandes die gesetzlichen Regelungen.
16. Einbeziehung dieser AGB
Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift oder die widerspruchslose Annahme unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Auftragserteilung, die vorstehenden Vorschriften und Bedingungen zu kennen und mit ihrer Geltung für den erteilten Auftrag einverstanden zu sein.